Einreichen der Patentanmeldung und Formalprüfung durch das Patentamt
Das Patentamt, beispielsweise das Europäische Patentamt, bei dem die Patentanmeldung eingereicht wurde, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs. Der Anmelder erhält eine Empfangsbescheinigung, auf der das amtliche Aktenzeichen und der Tag des Eingangs beim Patentamt eintragen ist. Außer wird auf der Empfangsbescheinigung die Art und die Zahl der Unterlagen vermerkt. Zusätzlich enthält die Empfangsbescheinigung das Aktenzeichen des Anmelders oder des Vertreters und weitere Angaben, die zur Bezeichnung der Erfindung für den Anmelder nützlich sind.
Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Erfüllt die eingereichte Patentanmeldung die Mindesterfordernisse, wird der Tag der Einreichung zum Anmeldetag. Das Patentamt prüft, ob diese Mindesterfordernisse erfüllt sind.
Diese Mindesterfordernisse sind:
Die Anmeldeunterlagen enthalten einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird.
Art. 90 EPÜ »
Regel 10 EPÜ »
Zusätzlich müssen Angaben enthalten sein, die es ermöglichen, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen.
Regel 40 EPÜ »
Weiter muss die Patentanmeldung eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung umfassen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Patentanmeldung einen Anspruch hat, um einen Anmeldetag zuerkannt zu werden. Allerdings wird das Patentamt Sie auffordern, zumindest einen Patentanspruch zu formulieren. Ansonsten ist auch Recherche, als zweiter Schritt im Lebenslauf Ihres Patents möglich, denn anhand des Gegenstands des Anspruchs wird eine Recherche durchgeführt.
Es ist nicht erforderlich, dass zur Übermittlung der Angaben ein besonderes Formular verwendet wird. Die Angaben können formlos an das Patentamt übermittelt werden. Allerdings müssen die Angaben zumindest so deutlich lesbar sein, dass die Angaben entziffert werden können,
Regel 1 EPÜ »
Verspätete Einreichung fehlender Teile der Patentanmeldung
Der Anmelder kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen von sich aus nachreichen.
Änderung des Anmeldetags
Reicht der Anmelder fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen ein, wird der Patentanmeldung als neuer Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die fehlenden Unterlagen beim Patentamt eingereicht wurden.
Regel 56 EPÜ »
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